Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft und betrifft unter anderem auch die luxemburgischen Renten.
Bis zum 31. Dezember 2013 waren die luxemburgischen Renten in Deutschland zu besteuern. Die Rentenbezüge, die eine in Deutschland ansässige Person aus Luxemburg erhält, werden ab dem 1. Januar 2014 jedoch in Luxemburg besteuert.
Die Rentenkassen in Luxemburg (z.B. CNAP oder AAA usw.) besteuern diese Renten (Quellensteuer) auf Anweisung der luxemburgischen Steuerverwaltung. Zum Jahresanfang wurden die Renten für den Monat Januar 2014 an die Rentenbezieher ausbezahlt (überwiesen) und gleichzeitig besteuert.
Nach Informationen des LCGB und nach den vielen Reklamationen in unseren LCGB INFO-CENTER Büros, stellt sich heraus, dass viele Renten nun falsch besteuert werden!
Die ausgezahlten Renten sind entweder extrem unterschiedlich besteuert z.B. in den Steuerklassen 1, 1a und 2 oder die Renten sind pauschal besteuert mit 15 %, 21 % oder 33 %.
Die Besteuerungen basieren auf den Angaben der letzten „Gültigkeitsbescheinigung”, welche die Steuerverwaltung im Oktober 2013 jedem Rentenbezieher in Deutschland zugestellt hat. Da viele Rentner auf dieses Formular (Gültigkeitsbescheinigung) nicht reagiert haben oder falsch beantwortet haben, sind in diesen Fällen oft falsche Besteuerungen vorgenommen worden.
Wenn die Angaben der letzten Gültigkeitsbescheinigung nicht mit der aktuellen Situation (1. Januar 2014) übereinstimmen, können Steuerpflichtige eine Berichtigung beantragen (Formular 164 NR erhältlich im Internet unter der Adresse
http://www.impotsdirects.public.lu/formulaires/fiches_d_impot/index.html). Zuviel gezahlte Steuern werden dann rückerstattet, sei es von der Rentenkasse oder vom Steueramt.
Die Besteuerungsregeln für luxemburgische Renten gelten nicht nur für in Deutschland ansässige Rentenbezieher sondern auch für Rentenbezieher, wohnhaft in Frankreich, Belgien, Portugal und anderen Ländern, z.B. USA.
Jeder Rentenbezieher sollte daher unbedingt prüfen ob seine luxemburgische Rente richtig besteuert wird.
Bei zusätzlichen Fragen oder Hilfen wenden Sie sich an eines unserer LCGB INFO-CENTER:
Büros: Trier, Merzig, Luxemburg, Esch/Alzette, Ettelbrück 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Montags bis Freitags (Mittwoch Nachmittag geschlossen)
Hotline: (+352) 49 94 24 222
08:30 – 12:00 Uhr (Montags bis Freitags)
E-Mail: infocenter@lcgb.lu
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR BESTEUERUNG
* Ledige Personen unter 65 Jahren werden in Steuerklasse 1 besteuert
* In der Steuerklasse 1a werden besteuert:
- Ledige Steuerpflichtige ab dem 65 Lebensjahr (am Jahresanfang, ihr 64. Lebensjahr vollendet)
- Alleinerzieher mit Kind(er) im Haushalt
- Verwitwete Personen
- Verheiratete nichtansässige Steuerpflichtige
- Jedoch werden nichtansässige, verheiratete Personen in der Steuerklasse 2 besteuert, wenn Sie mehr als 50 % des beruflichen Einkommens ihres Haushalts in Luxemburg erzielen. Diese Steuerklasse wird nur auf Antrag gewährt (Formular 164 NR).
- Wenn beide Ehepartner zu versteuernde Einkünfte in Luxemburg beziehen, werden Sie zusammen veranlagt, das heißt ein Ehepartner erhält die „Hauptsteuerkarte” während der andere Ehepartner eine „Zusatzsteuerkarte” erhält.
- Das gleiche Prinzip wird angewandt wenn eine Person mehr als ein, zu versteuerndes Einkommen, in Luxemburg erzielt.
Der Quellensteuerabzug einer Hauptsteuerkarte erfolgt nach der Rentensteuertabelle je nach Steuerklasse 1, 1a oder 2.
Der Steuerabzug einer Zusatzsteuerkarte erfolgt gemäß eines fixen Steuerzusatzes von 15 % (Klasse 2), 21 % (Klasse 1a), 33 % (Klasse 1).
Der Steuerabzug der Zusatzsteuerkarte ist eine geschätzte Steuerabgabe, die am Jahresende verrechnet wird, was zu Steuerrückzahlungen beziehungsweise Steuernachzahlungen führen kann (via Steuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich).
Mitgeteilt vom LCGB am 22. Januar 2014.The post Luxemburgische Rentenbezieher mit Wohnsitz in Deutschland: Aufgepasst bei der Besteuerung Ihrer Rente ! appeared first on LCGB.